FAQ

Mietausfallwagnis

Für Sozialwohnungen darf nur die so genannte Kostenmiete erhoben werden, die die tatsächlich anfallenden Kosten für die Wohnung abdeckt. Ihre Höhe wird durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung ermittelt. Das Mietausfallwagnis darf mit zwei Prozent der Jahresmiete in diese Berechnung einfließen. Es soll dem Vermieter das Risiko abdecken, dass die Wohnung eventuell eine Zeit lang leer steht oder die Miete aus anderen Gründen nicht eingetrieben werden kann. Früher bezog sich das Mietausfallwagnis auch auf die Betriebskosten. Seit diese nicht mehr in der Kostenmiete enthalten sein dürfen, sondern getrennt abgerechnet werden müssen, ist der Betrag für das Mietausfallwagnis entsprechend gesunken. Zum Ausgleich dürfen Vermieter von Sozialwohnungen jetzt zusätzlich ein Umlageausfallwagnis in Höhe von zwei Prozent der jährlichen Betriebskosten verlangen. Siehe auch „Umlagenausfallwagnis

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