Der Vermieter darf bei öffentlich geförderten Wohnungen ein Umlagenausfallwagnis im Wege der Betriebskostenabrechnung berechnen. Diese gesetzliche Regelung zum Umlageausfallwagnis existiert nur für den preisgebundenen Wohnraum. Es bildet eine Sicherheit für mögliche Ausfälle für den Vermieter. Es darf nur mit 2 % der entstandenen Betriebskosten für die jeweilige Wohnung angesetzt werden.