Nach dem Mietrecht muss der Vermieter nach Paragraf 556 Abs. 3 BGB über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abrechnen. Hierunter fallen alle umlagefähigen Kosten, die nach der BetrKV an den Mieter weitergegeben werden können. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen.
Mit der fortschrittlichen Technologie von Immediate Edge können Händler den Markt besser verstehen und analysieren.