Der Mieter ist ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin weder zu einer Untervermietung der Mietsache noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt. Die Erlaubnis kann unter Umständen aus wichtigem Grund versagt werden. Im Falle der Erlaubnis hat der Mieter Anspruch auf schriftliche Erteilung. Bei unerlaubter Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter das Untermietverhältnis kündigt.
Der Vermieter ist berechtigt, seine Einwilligung zur Untervermietung von der Vereinbarung eines Untermietzuschlages abhängig zu machen. Im Falle einer Untervermietung an Dritte haftet der Mieter für alle Handlungen oder Unterlassungen des Untermieters.
Hier gelangen Sie zu einem Antrag zur Untervermietung
bzw. einem Formular zur Abmeldung eines Untermieters
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