FAQ

Tod des Mieters

Stirbt der Mieter, ist das Mietverhältnis nicht automatisch beendet. Entweder treten andere Familienangehörige in das Nutzungsverhältnis ein oder es wird mit überlebenden Mitnutzern oder den Erben fortgesetzt.

a) Fortsetzung mit überlebenden Wohnungsnutzern

Sind mehrere Personen gemeinsam Mieter (z. B. Eheleute) wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den Überlebenden fortgesetzt. Die überlebenden Wohnungsnutzer können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Wohnungsnutzers mit einer Frist von 3 Monaten außerordentlich kündigen.

b) Eintritt in das Nutzungsverhältnis

Der Ehegatte, der mit dem Wohnungsnutzer einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. In diesem Fall wird das Mietverhältnis so weitergeführt, wie es zwischen Vermieter und dem verstorbenen Mieters bestanden hat. (siehe auch „Umschreibung“)

c) Fortsetzung mit dem Erben

Tritt kein Familienangehöriger in das Mietverhältnis ein und niemand setzt den Mietvertrag fort (z.B. bei einem allein stehenden Wohnungsnutzer), wird das Mietverhältnis mit dem Erben fortgeführt. Dieser hat jedoch das Recht, das Mietverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten außerordentlich zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Erbe vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt hat, dass kein anderer das Mietverhältnis fortführt.

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