FAQ

Mahnbescheid

Das Mahnverfahren dient in Deutschland der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen und ist in den §§ 688 ff ZPO geregelt. Das Mahnverfahren ermöglicht die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung, also ohne Urteil. Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht nach formeller Prüfung einen Mahnbescheid. Der Vermieter kann mit Hilfe des Mahnbescheides z.B. rückständige Mieten, nicht gezahlte Schönheitsreparaturen, nicht eingezahlte Ratenzahlungen gegenüber dem Mieter einfordern. Folgt keine Zahlung aufgrund des Mahnbescheides, kann unter Bezugnahme auf den dann erstellten Vollstreckungsbescheid mit Hilfe des Gerichtsvollziehers die offene Forderung eingetrieben werden. Der Vollstreckungsbescheid hat, soweit er nicht beglichen wird, eine Gültigkeit von 30 Jahren.

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