Als Auseinandersetzungsguthaben bezeichnet man „aufgekündigtes Geschäftsguthaben, sprich Geschäftsanteile“. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt in der Regel zum 30.06. des Folgejahres, zu welchem die Geschäftsanteile aufgekündigt wurden. Wichtig ist hierbei, der Genossenschaft die aktuelle Kontoverbindung mitzuteilen. Sofern das Auseinandersetzungsguthaben verstorbener Mitglieder an die Erben ausgezahlt werden soll, ist die Erbberechtigung nachzuweisen.
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