Information zum Einbehalt der Kirchensteuer ab 01. Januar 2015

Information zum Einbehalt der Kirchensteuer ab 01. Januar 2015

Ab dem 01. Januar 2015 sind wir gesetzlich verpflichtet, den Kirchensteueranteil Ihrer Abgeltungssteuer automatisch einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Aus diesem Grund muss einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Mitglieder die Religionszugehörigkeit abgefragt werden. Die Abfrage wurde erstmalig im Zeitraum vom 01. September bis 31. Oktober 2014 durchgeführt. Für Angehörige einer Religionsgemeinschaft teilt uns das BZSt das „Kirchensteuerabzugsmerkmal“ (KISTAM) mit. Wir ermitteln dann für Sie die Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer und führen diese an das Finanzamt ab. Sofern Sie die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge nicht von uns, sondern von dem für Sie zuständigen Finanzamt erheben lassen möchten, können Sie der Datenweitergabe bis zum 30. Juni eines Jahres widersprechen. Das entsprechende Formular finden Sie hier.

In diesem Fall sperrt das BZSt bis zu Ihrem Widerruf die Übermittlung Ihrer Daten für den aktuellen und alle folgenden Abfragezeiträume (jeweils 01. September bis 31. Oktober). Wir werden daraufhin keine Kirchensteuer für Sie abführen. Das BZSt ist gesetzlich verpflichtet, Ihre Sperre zum Anlass einer Information an Ihr zuständiges Finanzamt zu nehmen. Das Finanzamt ist gesetzlich gehalten, Sie wegen Ihrer Sperre zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufzufordern.