Während der Dauer des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung pfleglich zu behandeln und Schäden von ihr abzuhalten, soweit dies in seiner Macht steht. Diese Verpflichtung gilt auch bei längerer Abwesenheit (z. B. Urlaub). Wichtig ist zu beachten, dass diese Obhutspflicht bis zum Ende des Mietverhältnisses andauert – auch wenn der Mieter vorzeitig auszieht. Hier ein paar Beispiele für die Obhutspflicht: bei wolkenbruchartigem Regen ist das Fenster zu schließen, bei strenger Kälte sind zur Verhütung von Frostschäden die Kellerfenster zu schließen etc.
Cookie-Einstellung
Bitte treffen Sie eine Auswahl. Weitere Informationen zu den Auswirkungen Ihrer Auswahl finden Sie unter Hilfe. Datenschutz | Impressum
Treffen Sie eine Auswahl um fortzufahren
Ihre Auswahl wurde gespeichert!
Weitere Informationen
Hilfe
Um fortfahren zu können, müssen Sie eine Cookie-Auswahl treffen. Nachfolgend erhalten Sie eine Erläuterung der verschiedenen Optionen und ihrer Bedeutung.
Sie können Ihre Cookie-Einstellung jederzeit hier ändern: Datenschutz. Impressum
Zurück